Einsprache eingereichten Bankauszüge). 6.3.5. Mangels eines klaren Nachweises kann das behauptete Treuhandverhältnis steuerrechtlich nicht anerkannt werden. 6.4. 6.4.1. Der Rekurrent bemängelt sodann, dass im Einspracheentscheid nicht auf seinen Einwand, wie er "ohne Schenkung in den Besitz der Gelder" seines Vaters hätte gelangen sollen, eingegangen worden sei.