6.3.4. Der Rekurrent führt aus, dass nicht sein Vater, sondern seine Frau (Rekurrentin) als Mitinhaberin an den vorgenannten Bankguthaben beteiligt wäre, wenn es sich dabei um seine Gelder handeln würde. Gegen seine wirtschaftliche Berechtigung an diesen Geldern und einen Erbvorbezug im schweizerischen Sinne spreche auch, dass sein Vater weiterhin darüber verfüge bzw. Barbezüge, Zahlungen und Tankfüllungen usw. in Indien mache. Darin wie auch in den übrigen Angaben des Rekurrenten (E. 6.3.1.) kann kein klarer Nachweis des Treuhandverhältnisses gesehen werden, zumal aufgrund internationaler Verhältnisse vorliegend ein strenger Massstab gilt (E. 6.3.2.).