6.3.2. Bei Treuhandverhältnissen ist die Treugeberin oder der Treugeber steuerpflichtig. Wird das Treuhandverhältnis nicht nachgewiesen oder wird die Treugeberin oder der Treugeber nicht bekannt gegeben, werden die steuerbaren Leistungen und Werte der Treuhänderin oder dem Treuhänder zugerechnet (§ 11 Abs. 1 StG). - 12 -