6.3. 6.3.1. Der Rekurrent bringt vor, dass er wirtschaftlich bzw. im Innenverhältnis an den vorgenannten Bankguthaben (E. 2.1.) nicht berechtigt sei. Eine Verfügungsberechtigung sei ihm nur deshalb eingeräumt worden, damit er für seinen Vater Bankgeschäfte erledigen und nach dessen Ableben unter Wahrung der Interessen seiner Schwester den Nachlass regeln könne. Damit macht der Rekurrent geltend, dass im Innenverhältnis ein Treuhandverhältnis mit ihm als Treuhänder und seinem Vater als Treugeber bestehe. Das Gemeinschaftskonto findet in der Praxis denn auch bei Treuhandverhältnissen Verwendung (Berner Kommentar, a.a.O., Art. 150 OR N 69).