6.2. Bleibt das Innenverhältnis unklar, gilt subsidiär und analog die Kopfanteilsregel (Art. 150 i.V.m. Art. 148 Abs. 1 OR; Berner Kommentar, a.a.O., Art. 150 OR N 179). Gemäss Letzterer sind Gemeinschaftskonten beiden Kontoinhabern zu gleichen Teilen, das heisst je zur Hälfte, zuzurechnen.