Damit ist jeder Gläubiger berechtigt, ohne Mitwirkung des anderen (also selbständig), das Ganze und nicht nur einen Teil der Leistung zu verlangen (Bundesgerichtsurteil vom 4. Februar 2019 [5A_1041/2917] E. 3.3.1.). Dementsprechend wird mit der Vereinbarung der Solidarität jeder Kontoinhaber als einzeln verfügungsberechtigt erklärt, unabhängig vom Innenverhältnis (Berner Kommentar, a.a.O., Art. 150 OR N 68).