5.2.2. Das wohl verbreitetste Praxisbeispiel einer vereinbarten Solidargläubigerschaft (Art. 150 Abs. 1 OR) ist das Gemeinschaftskonto (bzw. -depot) in der Form eines compte-joint bzw. dépot-joint (auch "Oder-Konto" bzw. "Und/oder-Konto" bzw. "joint account" genannt; Berner Kommentar, Bern 2015, Art. 150 OR N 65). Beim Gemeinschaftskonto treten die Inhaber gegenüber der Bank (im Aussenverhältnis) als Solidargläubiger auf. Damit ist jeder Gläubiger berechtigt, ohne Mitwirkung des anderen (also selbständig), das Ganze und nicht nur einen Teil der Leistung zu verlangen (Bundesgerichtsurteil vom 4. Februar 2019 [5A_1041/2917] E. 3.3.1.).