5. 5.1. Forderungen sind Bestandteil des Vermögens derjenigen Person, welcher Gläubigerstellung zukommt (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 46 StG N 13). In einem ersten Schritt ist deshalb zu prüfen, ob dem Rekurrenten, dessen Vater oder beiden Gläubigerstellung an den zwölf vorgenannten Bankguthaben (E. 2.1.) zukommt. 5.2. 5.2.1. Solidarität unter mehreren Gläubigern entsteht, wenn der Schuldner erklärt, jeden einzelnen auf die ganze Forderung berechtigen zu wollen sowie in den vom Gesetze bestimmten Fällen (Art. 150 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911, Obligationenrecht [OR]).