recht ebenfalls geltende Beweisgrundsatz, wonach im Zweifelsfall den "Aussagen der ersten Stunde" grössere Bedeutung beizumessen ist als späteren abweichenden Äusserungen, nichts zu ändern (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a; VGE vom 17. März 2003 [BE.2002.00058]; SGE vom 29. August 2024 [3-RV.2023.102]). Denn nachfolgend geht es nicht um die Würdigung von Aussagen der Rekurrenten, sondern von Bankbestätigungen (E. 5.2.3.).