4.5. Aus den vorgenannten Gründen ist den Rekurrenten kein widersprüchliches Verhalten vorzuwerfen, wenn sie im Veranlagungs-, Einsprache- und Rekursverfahren den Rechtstandpunkt vertreten, dass die in der Steuererklärung 2021 und teilweise auch in der Steuererklärung 2020 deklarierten Bankguthaben in der Steuerperiode 2021 weder der Vermögens- noch der Einkommenssteuer unterliegen würden. Den Rekurrenten muss daher im Rekursverfahren der entsprechende Nachweis offenbleiben. Daran vermag auch der aus dem Sozialversicherungsrecht übernommene und im Steuer- - 10 -