4.4.2. Die Rekurrenten bestreiten nicht die Existenz der vorerwähnten zwölf Bankkonten und Festgeldanlagen (E. 2.1.). Sie machen lediglich geltend, diese nicht versteuern zu müssen (E. 2.5.2.). Diesen Rechtsstandpunkt vertreten die Rekurrenten seit ihrer Eingabe vom 14. Februar 2023 im Veranlagungsverfahren.