4.4. 4.4.1. Kein widersprüchliches Verhalten liegt vor, wenn die steuerpflichtige Person in einer späteren Steuerperiode einen anderen Rechtsstandpunkt einnimmt, als sie dies in einer früheren Steuerperiode getan hat (Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Vorbemerkungen zu Art. 109- 121 DBG N 75). A maiore minus muss dies auch gelten, wenn die steuerpflichtige Person ihren Rechtsstandpunkt innerhalb eines laufenden Veranlagungsverfahrens ändert.