Im Weiteren kommt diesbezüglich einer Erklärung der Steuerpflichtigen, anders als beispielsweise bei der Überführung ins Privatvermögen, keine rechtsgestaltende Wirkung zu. Sodann haben die Rekurrenten die vorgenannten Bankkonten und Festgeldanlagen auch nicht über Jahre hinweg deklariert. Fünf dieser Positionen wurden in den Steuererklärungen 2020 und 2021 deklariert; sieben erstmals in der vorliegenden Steuerperiode. Schliesslich haben die Rekurrenten aus der Deklaration der genannten Bankkonten und Festgeldanlagen bis anhin bei der Besteuerung keinen Nutzen gezogen (vgl. E. 4.2.3.).