4.3. Nach bundesgerichtlicher und aargauischer Rechtsprechung findet der Grundsatz von Treu und Glauben im Zusammenhang mit Steuererklärungen vor allem dort Anwendung, wo den Steuerpflichtigen ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt wird oder Erklärungen für die Besteuerung rechtsgestaltend wirken (E. 4.2.). Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben, da den Steuerpflichtigen bei der Besteuerung von Bankguthaben kein Ermessenspielraum eingeräumt wird. Im Weiteren kommt diesbezüglich einer Erklärung der Steuerpflichtigen, anders als beispielsweise bei der Überführung ins Privatvermögen, keine rechtsgestaltende Wirkung zu.