4.2.3. Es verstösst gegen Treu und Glauben und muss von den Steuerbehörden nicht hingenommen werden, wenn ein Steuerpflichtiger bisherige Angaben, -9- aus denen er bei der Besteuerung Nutzen zog, nachträglich abändert, um damit erneut steuerlich besser zu fahren (AGVE 1996, S. 226).