SGE vom 25. Juni 2015 [3.RV.2014.136]). Der Charakter als Willenserklärung kommt namentlich dort zum Vorschein, wo der Steuerpflichtige einen Ermessensspielraum hat (beispielsweise bei Bewertungen und Abschreibungen) oder wo Erklärungen für die Besteuerung rechtsgestaltend wirken, wie es bei einer Erklärung betreffend Überführung ins Privatvermögen zutrifft. Eine derartige, aus der Steuererklärung hervorgehende Willensäusserung kommt in ihrer Wirkung einer einseitigen rechtsgeschäftlichen Willenserklärung nahe (AGVE 1996, S. 253; VGE vom 27. Januar 2010 [WBE.2009.295]; VGE vom 18. Dezember 2003 [BE.2003.00124]; SGE vom 25. Juni 2015 [3.RV.2014.136]).