3.2. Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere Zinsen aus Guthaben (§ 29 Abs. 1 lit. a StG). 4. 4.1. Im Einspracheentscheid wird ausgeführt, dass die Steuererklärung eine verbindliche Willenserklärung sei, bei der sich die steuerpflichtige Person nach Treu und Glauben behaften lassen müsse. Mit ihrem Antrag, wonach auf die Besteuerung der vorgenannten zwölf Positionen (E. 2.1.) zu verzichten sei, würden sich die Rekurrenten in Widerspruch setzen zu ihrer Selbstdeklaration. Dieses widersprüchliche Verhalten der Rekurrenten sei nicht zu schützen.