3.1.3. Forderungen und Guthaben sind in Anwendung des Nennwert- bzw. Nominalwertprinzips mit dem vollen Forderungsbetrag und Rückzahlungsanspruch vermögenssteuerpflichtig. Der Nominalwert gilt dann nicht als Verkehrswert, wenn bei bestrittenen oder nachweisbar unsicheren Forderungen die Verlustwahrscheinlichkeit eine tiefere Bewertung rechtfertigt (vgl. § 47 Abs. 1 i.V.m. § 50 Abs. 2 StG; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 50 StG N 25). 3.1.4. Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht (§ 60 Abs. 1 StG).