Zugang zu dessen Bankgeschäften. Der Rekurrent sei, solange dessen Vater lebe, an den vorerwähnten zwölf Bankguthaben wirtschaftlich nicht berechtigt. Deren Eigentümer sei nach wie vor der Vater des Rekurrenten. 3. 3.1. 3.1.1. Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen (§ 46 Abs. 1 StG). 3.1.2. Zum beweglichen Vermögen zählt insbesondere das Kapitalvermögen wie z.B. Post- und Bankguthaben sowie Forderungen aller Art (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 46 StG N 10).