Die indischen Vermögenswerte hätten sie deklariert, da diese auf den Namen des Rekurrenten lauten würden. Zusätzlich hätten sie jeweils einen Erbvorbezug vermerkt. Es handle sich jedoch nicht um einen Erbvorbezug im schweizerischen Sinne. Vielmehr sei der Rekurrent lediglich Vermögensverwalter für seinen Vater. Der Eigentümer dieser Gelder sei nach wie vor der Vater des Rekurrenten. Aus den Kontoauszügen werde ersichtlich, dass diese Gelder nur in Indien bezogen worden seien, und zwar vom Vater des Rekurrenten.