Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2024.7 P 58 Urteil vom 24. April 2025 Besetzung Präsident Fischer Richter Loser Richter Senn Gerichtsschreiber Fäs Rekurrent 1 A._____ Rekurrentin 2 B._____ Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 14. Dezember 2023 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2021 -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 22. September 2023 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission Q._____ für das Jahr 2021 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 31'700.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 149'000.00 veranlagt. Dabei wurden, in Abweichung von einem nach der eingereichten Steuererklärung gestellten Antrag, zwölf im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis deklarierte Positionen (zwei Bankkonten und zehn Festgeldanlagen bei indischen Banken) mit einem Steuerwert von insgesamt CHF 322'720.00 und Erträgen von CHF 4'696.00 berücksichtigt. 2. Gegen die Verfügung vom 22. September 2023 erhoben A._____ und B._____ mit Schreiben vom 19. Oktober 2023 (Postaufgabe gleichentags) Einsprache und stellten folgenden Antrag: "Auf die Besteuerung der Bankguthaben 'Indien' meines Vaters sei zu verzich- ten. • aaa H._____ CHF 25'549 / CHF 479.47 • bbb K._____ CHF 26'719 / CHF 559.52 • FG K._____ CHF 36'771 / CHF 0.00 • FG K._____ CHF 22'030 / CHF 0.00 • FG K._____ CHF 13'817 / CHF 0.00 • FG H._____ CHF 27'297 / CHF 2'802.22 • FG H._____ CHF 36'771 / CHF 0.00 • FG H._____ CHF 30'643 / CHF 0.00 • FG K._____ CHF 10'562 / CHF 684.86 • FG K._____ CHF 24'465 / CHF 99.93 • FG K._____ CHF 43'582 / CHF 70.08 • FG K._____ CHF 24'514 / CHF 0.00" 3. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2023 wies die Steuerkommission Q._____ die Einsprache ab. 4. Den Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2023 (Zustellung am 18. De- zember 2023) haben A._____ und B._____ mit rechtzeitigem Rekurs vom 2. Januar 2024 (Postaufgabe am 3. Januar 2024) an das Spezialver- waltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Sie stellen den folgen- den Antrag: -3- "Auf die Besteuerung der Bankguthaben 'Indien' meines Vaters sei zu verzich- ten. • aaa H._____ CHF 25'549 / CHF 479.47 • bbb K._____ CHF 26'719 / CHF 559.52 • FG K._____ CHF 36'771 / CHF 0.00 • FG K._____ CHF 22'030 / CHF 0.00 • FG K._____ CHF 13'817 / CHF 0.00 • FG H._____ CHF 27'297 / CHF 2'802.22 • FG H._____ CHF 36'771 / CHF 0.00 • FG H._____ CHF 30'643 / CHF 0.00 • FG K._____ CHF 10'562 / CHF 684.86 • FG K._____ CHF 24'465 / CHF 99.93 • FG K._____ CHF 43'582 / CHF 70.08 • FG K._____ CHF 24'514 / CHF 0.00" Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Die Steuerkommission Q._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 6. A._____ und B._____ haben keine Replik erstattet. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2021. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Die Rekurrenten deklarierten in ihrer Steuererklärung 2021 Bank- und Post- guthaben mit Steuerwerten von insgesamt CHF 375'454.00 und Erträgen von CHF 7'005.63, worunter die folgenden Positionen (Steuerwerte: CHF 322'720.00; Erträge: CHF 4'696.00): Bezeichnung Steuerwert Ertrag 1) H._____, Indien 25'549 479.47 Bankkonto-Nr. aaa INR 2) K._____, Indien 26'719 559.52 Bankkonto-Nr. bbb INR 3) K._____, Indien 36'771 Festgeld (INR) Laufzeit 15.12.2021 – 15.12.2026 Konto-Nr. ggg 4) K._____, Indien 22'030 Festgeld (USD) Laufzeit 31.08.2021 – 01.09.2022 Konto-Nr. hhh 5) K._____, Indien 13'817 Festgeld (USD) Laufzeit 23.12.2021 – 23.12.2023 Konto-Nr. iii 6) H._____, Indien 27'297 2'802.22 Festgeld (INR) Laufzeit 31.03.2020 – 30.07.2023 Konto-Nr. ccc 7) H._____, Indien 36'771 Festgeld (INR) Laufzeit 08.12.2021 – 08.12.2026 Konto-Nr. ddd -5- 8) H._____, Indien 30'643 Festgeld (INR) Laufzeit 08.12.2021 – 08.12.2023 Konto-Nr. eee 9) K._____, Indien 10'562 684.86 Festgeld (INR) Laufzeit 18.02.2020 – 18.02.2022 Konto-Nr. fff 10) K._____, Indien 24'465 99.93 Festgeld (USD) Laufzeit 23.11.2020 – 23.11.2022 Konto-Nr. kkk 11) K._____, Indien 43'582 70.08 Festgeld (INR) Laufzeit 20.03.2021 – 20.03.2022 Konto-Nr. lll 12) K._____, Indien 24'514 Festgeld (INR) Laufzeit 15.12.2021 – 15.12.2023 Konto-Nr. mmm Gemäss Angaben der Rekurrenten in den Steuererklärungen 2020 und 2021 sind die genannten zwölf Bankguthaben hauptsächlich auf vom Vater des Rekurrenten in den Jahren 2020 und 2021 erhaltene Erbvorbezüge zurückzuführen. 2.2. Von den vorerwähnten Bankguthaben (E. 2.1.) hatten die Rekurrenten die Positionen 1 (Steuerwert: CHF 27'732.00; Ertrag: CHF 84.56), 2 (Steuer- wert: CHF 19'990.00; Ertrag: CHF 21.17), 6 (Steuerwert: CHF 24'198.00; Ertrag: CHF 4.58), 9 (Steuerwert: CHF 9'754.00; Ertrag: CHF 80.35) und 10 (Steuerwert: CHF 23'638.00) bereits in der Steuererklärung 2020 dekla- riert und waren dieser Deklaration entsprechend veranlagt worden. 2.3. 2.3.1. Die Rekurrenten liessen im Veranlagungsverfahren 2021 ein Schreiben vom 14. Februar 2023 mit dem Titel "Ergänzung / Nachtrag zur Steuer- erklärung 2020-2021" einreichen. Zu diesem Zeitpunkt waren die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 bereits rechtskräftig veranlagt (vgl. die defini- tive Steuerveranlagung 2020 vom 22. Juli 2021). Im Schreiben vom 14. Februar 2023 wird ausgeführt, dass der Vater des Rekurrenten (C._____) in Indien wohne, verwitwet, pflegebedürftig und auf die Unter- stützung des Rekurrenten in verschiedenen Belangen angewiesen sei. In -6- Indien zeige es sich als äusserst schwierig, nach dem Ableben einer Per- son an deren Konten / Vermögenswerte zu gelangen. Der indische Verwal- tungsapparat bedürfe grosser Geduld, Zeit und Geld, um finanzielle Ange- legenheiten zu regeln. Bei den letzten Besuchen des Rekurrenten in Indien seien deshalb die auf C._____ lautenden Konten / Vermögenswerte auf den Rekurrenten umgeschrieben worden. Ausserdem habe der Rekurrent mit seinem Vater, da dieser mobilitätseingeschränkt und pflegebedürftig sei, diese Vereinbarung getroffen, um all dessen Zahlungen von hier aus abwickeln zu können. Die indischen Vermögenswerte hätten sie deklariert, da diese auf den Namen des Rekurrenten lauten würden. Zusätzlich hätten sie jeweils einen Erbvorbezug vermerkt. Es handle sich jedoch nicht um einen Erbvorbezug im schweizerischen Sinne. Vielmehr sei der Rekurrent lediglich Vermögensverwalter für seinen Vater. Der Eigentümer dieser Gelder sei nach wie vor der Vater des Rekurrenten. Aus den Kontoauszügen werde ersichtlich, dass diese Gelder nur in Indien bezogen worden seien, und zwar vom Vater des Rekurrenten. 2.3.2. Der Rekurrent bittet in seiner E-Mail an die Abteilung Steuern der Ge- meinde Q._____ vom 5. Juli 2021 um eine rasche Veranlagung der Kan- tons- und Gemeindesteuern 2021. Zur Begründung führt er aus, dass fälschlicherweise deklarierte Vermögenswerte, welche seinem Vater gehö- ren würden, zu einer drastischen Reduzierung der ab Dezember 2022 er- haltenen Krankenkassenprämienverbilligung geführt hätten. 2.4. Die Vorinstanz hat die vorgenannten zwölf Positionen (E. 2.1.) sowohl in der Veranlagungsverfügung als auch im Einspracheentscheid beim Vermö- gen (Steuerwerte) und Einkommen (Erträge) berücksichtigt. 2.5. 2.5.1. Die Rekurrenten beantragen, dass auf die Besteuerung der vorerwähnten zwölf Positionen (E. 2.1.) beim Vermögen (Steuerwerte: CHF 322'720.00) und Einkommen (Erträge: CHF 4'696.00) zu verzichten sei. 2.5.2. Im Rekurs wird ausgeführt, dass der Vater des Rekurrenten zusammen mit Letzterem in Indien neue Konten mit beiden als Mitinhaber (Joint Holders) eröffnet habe. Diese Lösung sei gewählt worden, weil sich die Übertragung von Bankguthaben im Falle einer Erbnachfolge in Indien als mühsam und zeitintensiv erweise und die körperliche Verfassung des Vaters stetig ab- genommen habe; dieser könne seinen Alltagsgeschäften nur noch be- schränkt sowie mit viel Unterstützung vor Ort von Dritten nachkommen. Der Rekurrent unterstütze seinen Vater insbesondere im Umgang mit der Bank und habe als erster Inhaber "Primary Holder" über das Internet weltweiten -7- Zugang zu dessen Bankgeschäften. Der Rekurrent sei, solange dessen Vater lebe, an den vorerwähnten zwölf Bankguthaben wirtschaftlich nicht berechtigt. Deren Eigentümer sei nach wie vor der Vater des Rekurrenten. 3. 3.1. 3.1.1. Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen (§ 46 Abs. 1 StG). 3.1.2. Zum beweglichen Vermögen zählt insbesondere das Kapitalvermögen wie z.B. Post- und Bankguthaben sowie Forderungen aller Art (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 46 StG N 10). 3.1.3. Forderungen und Guthaben sind in Anwendung des Nennwert- bzw. Nomi- nalwertprinzips mit dem vollen Forderungsbetrag und Rückzahlungs- anspruch vermögenssteuerpflichtig. Der Nominalwert gilt dann nicht als Verkehrswert, wenn bei bestrittenen oder nachweisbar unsicheren Forde- rungen die Verlustwahrscheinlichkeit eine tiefere Bewertung rechtfertigt (vgl. § 47 Abs. 1 i.V.m. § 50 Abs. 2 StG; Kommentar zum Aargauer Steu- ergesetz, a.a.O., § 50 StG N 25). 3.1.4. Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht (§ 60 Abs. 1 StG). 3.2. Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere Zin- sen aus Guthaben (§ 29 Abs. 1 lit. a StG). 4. 4.1. Im Einspracheentscheid wird ausgeführt, dass die Steuererklärung eine verbindliche Willenserklärung sei, bei der sich die steuerpflichtige Person nach Treu und Glauben behaften lassen müsse. Mit ihrem Antrag, wonach auf die Besteuerung der vorgenannten zwölf Positionen (E. 2.1.) zu ver- zichten sei, würden sich die Rekurrenten in Widerspruch setzen zu ihrer Selbstdeklaration. Dieses widersprüchliche Verhalten der Rekurrenten sei nicht zu schützen. 4.2. 4.2.1. Als Verbot widersprüchlichen Verhaltens und des Rechtsmissbrauchs un- tersagt der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesver- -8- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]) sowohl den Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlichrechtli- chen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Er gebietet staatlichen Organen und Privaten ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr (Bundesgerichtsurteil vom 28. August 2023 [9C_700/2022] E. 2.6. m.w.H.). Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung findet der Grundsatz von Treu und Glauben im Steu- errecht vor allem auf das Verfahren Anwendung sowie dort, wo den Steu- erpflichtigen ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt ist. Als Bei- spiele werden die Bewertung von Bilanzposten, die Wahl der Abschrei- bungsmethoden oder die Zuweisung von Vermögensgegenständen zum Privat- oder Geschäftsvermögen genannt. Das Hauptanwendungsgebiet namentlich des Verbots widersprüchlichen Verhaltens liegt bei den fortge- setzt erhobenen Steuern und dem bei diesen den Steuerpflichtigen nach dem Gesetz zustehenden Ermessen. Entsprechend ist eine Sachdarstel- lung, die von einem Steuerpflichtigen über Jahre hinweg in gleicher Art und Weise vertreten wurde, schwerer zu gewichten als die Abgabe einer Erklä- rung in einem bestimmten Zeitpunkt (Bundesgerichtsurteil vom 28. August 2023 [9C_700/2022] E. 2.6.1. m.w.H.). 4.2.2. Die Steuererklärung ist zunächst eine Wissenserklärung des Steuerpflich- tigen. Darüber hinaus stellt sie auch eine Willenserklärung dar, die den An- trag enthält, die Steuerfaktoren seien entsprechend der Selbstdeklaration festzusetzen (AGVE 1996, S. 253; VGE vom 26. Juni 2014 [WBE.2014.14]; VGE vom 27. Januar 2010 [WBE.2009.295]; VGE vom 18. Dezember 2003 [BE.2003.00124]; SGE vom 25. Juni 2015 [3-RV.2014.136]). Einer solchen Erklärung kommt Verbindlichkeit zu, und der Steuerpflichtige darf sich nicht später in Widerspruch dazu setzen (AGVE 1996, S. 253; VGE vom 27. Januar 2010 [WBE.2009.295]; VGE vom 18. Dezember 2003 [BE.2003.00124]; SGE vom 25. Juni 2015 [3.RV.2014.136]). Der Charakter als Willenserklärung kommt namentlich dort zum Vorschein, wo der Steuerpflichtige einen Ermessensspielraum hat (beispielsweise bei Bewertungen und Abschreibungen) oder wo Erklärungen für die Besteuerung rechtsgestaltend wirken, wie es bei einer Erklärung betreffend Überführung ins Privatvermögen zutrifft. Eine derartige, aus der Steuererklärung hervorgehende Willensäusserung kommt in ihrer Wirkung einer einseitigen rechtsgeschäftlichen Willenserklärung nahe (AGVE 1996, S. 253; VGE vom 27. Januar 2010 [WBE.2009.295]; VGE vom 18. Dezember 2003 [BE.2003.00124]; SGE vom 25. Juni 2015 [3.RV.2014.136]). 4.2.3. Es verstösst gegen Treu und Glauben und muss von den Steuerbehörden nicht hingenommen werden, wenn ein Steuerpflichtiger bisherige Angaben, -9- aus denen er bei der Besteuerung Nutzen zog, nachträglich abändert, um damit erneut steuerlich besser zu fahren (AGVE 1996, S. 226). 4.3. Nach bundesgerichtlicher und aargauischer Rechtsprechung findet der Grundsatz von Treu und Glauben im Zusammenhang mit Steuererklärun- gen vor allem dort Anwendung, wo den Steuerpflichtigen ein gewisser Er- messensspielraum eingeräumt wird oder Erklärungen für die Besteuerung rechtsgestaltend wirken (E. 4.2.). Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gege- ben, da den Steuerpflichtigen bei der Besteuerung von Bankguthaben kein Ermessenspielraum eingeräumt wird. Im Weiteren kommt diesbezüglich ei- ner Erklärung der Steuerpflichtigen, anders als beispielsweise bei der Über- führung ins Privatvermögen, keine rechtsgestaltende Wirkung zu. Sodann haben die Rekurrenten die vorgenannten Bankkonten und Festgeldanla- gen auch nicht über Jahre hinweg deklariert. Fünf dieser Positionen wurden in den Steuererklärungen 2020 und 2021 deklariert; sieben erstmals in der vorliegenden Steuerperiode. Schliesslich haben die Rekurrenten aus der Deklaration der genannten Bankkonten und Festgeldanlagen bis anhin bei der Besteuerung keinen Nutzen gezogen (vgl. E. 4.2.3.). 4.4. 4.4.1. Kein widersprüchliches Verhalten liegt vor, wenn die steuerpflichtige Per- son in einer späteren Steuerperiode einen anderen Rechtsstandpunkt ein- nimmt, als sie dies in einer früheren Steuerperiode getan hat (Handkom- mentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Vorbemerkungen zu Art. 109- 121 DBG N 75). A maiore minus muss dies auch gelten, wenn die steuer- pflichtige Person ihren Rechtsstandpunkt innerhalb eines laufenden Veran- lagungsverfahrens ändert. 4.4.2. Die Rekurrenten bestreiten nicht die Existenz der vorerwähnten zwölf Bankkonten und Festgeldanlagen (E. 2.1.). Sie machen lediglich geltend, diese nicht versteuern zu müssen (E. 2.5.2.). Diesen Rechtsstandpunkt vertreten die Rekurrenten seit ihrer Eingabe vom 14. Februar 2023 im Ver- anlagungsverfahren. 4.5. Aus den vorgenannten Gründen ist den Rekurrenten kein widersprüchli- ches Verhalten vorzuwerfen, wenn sie im Veranlagungs-, Einsprache- und Rekursverfahren den Rechtstandpunkt vertreten, dass die in der Steuerer- klärung 2021 und teilweise auch in der Steuererklärung 2020 deklarierten Bankguthaben in der Steuerperiode 2021 weder der Vermögens- noch der Einkommenssteuer unterliegen würden. Den Rekurrenten muss daher im Rekursverfahren der entsprechende Nachweis offenbleiben. Daran vermag auch der aus dem Sozialversicherungsrecht übernommene und im Steuer- - 10 - recht ebenfalls geltende Beweisgrundsatz, wonach im Zweifelsfall den "Aussagen der ersten Stunde" grössere Bedeutung beizumessen ist als späteren abweichenden Äusserungen, nichts zu ändern (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a; VGE vom 17. März 2003 [BE.2002.00058]; SGE vom 29. August 2024 [3-RV.2023.102]). Denn nachfolgend geht es nicht um die Würdigung von Aussagen der Rekurrenten, sondern von Bankbestätigungen (E. 5.2.3.). 5. 5.1. Forderungen sind Bestandteil des Vermögens derjenigen Person, welcher Gläubigerstellung zukommt (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 46 StG N 13). In einem ersten Schritt ist deshalb zu prüfen, ob dem Rekurrenten, dessen Vater oder beiden Gläubigerstellung an den zwölf vorgenannten Bankguthaben (E. 2.1.) zukommt. 5.2. 5.2.1. Solidarität unter mehreren Gläubigern entsteht, wenn der Schuldner erklärt, jeden einzelnen auf die ganze Forderung berechtigen zu wollen sowie in den vom Gesetze bestimmten Fällen (Art. 150 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911, Obligationenrecht [OR]). 5.2.2. Das wohl verbreitetste Praxisbeispiel einer vereinbarten Solidargläubiger- schaft (Art. 150 Abs. 1 OR) ist das Gemeinschaftskonto (bzw. -depot) in der Form eines compte-joint bzw. dépot-joint (auch "Oder-Konto" bzw. "Und/oder-Konto" bzw. "joint account" genannt; Berner Kommentar, Bern 2015, Art. 150 OR N 65). Beim Gemeinschaftskonto treten die Inhaber ge- genüber der Bank (im Aussenverhältnis) als Solidargläubiger auf. Damit ist jeder Gläubiger berechtigt, ohne Mitwirkung des anderen (also selbstän- dig), das Ganze und nicht nur einen Teil der Leistung zu verlangen (Bun- desgerichtsurteil vom 4. Februar 2019 [5A_1041/2917] E. 3.3.1.). Dement- sprechend wird mit der Vereinbarung der Solidarität jeder Kontoinhaber als einzeln verfügungsberechtigt erklärt, unabhängig vom Innenverhältnis (Berner Kommentar, a.a.O., Art. 150 OR N 68). 5.2.3. Aus den Bestätigungen der H._____ und der K._____ vom 16. August 2023 geht hervor, dass es sich bei den vorgenannten zwölf Konten (E. 2.1.) um Gemeinschaftskonten handelt. Betreffend jene bei der H._____ ergibt sich dies explizit aus der Bestätigung, wonach die aufgeführten Konten gemeinsam vom Rekurrenten als Hauptinhaber ("Primary Holder") sowie dessen Vater als Mitinhaber ("Joint Holder") gehalten werden / wurden ("are / were maintained jointly by A._____ and C._____) mit der - 11 - Verfügungsberechtigung ("Mode of Operation") "Entweder-oder / Überlebender" ("Either or Survivor"). Bezüglich der Konten bei der K._____ kann dies implizit aus deren Bestätigung geschlossen werden, wonach der Rekurrent diese Konten gemeinsam mit dessen Vater hält ("Jointly with C._____"). 5.2.4. Demnach kommt im Aussenverhältnis gegenüber der H._____ sowie der K._____ an den vorgenannten Bankguthaben sowohl dem Rekurrenten als auch dessen Vater Gläubigerstellung (Solidargläubigerschaft) zu. 6. 6.1. Ein Gemeinschaftskonto lässt nicht auf eine bestimmte Ausgestaltung der Kontoinhaber untereinander (im Innenverhältnis) schliessen (Bundesge- richtsurteil vom 4. Februar 2019 [5A_1041/2017] E. 3.3.1.). Deshalb ist für die Frage, ob der Rekurrent die genannten Bankguthaben (E. 2.1.) zu ver- steuern hat, die Berechtigung an diesen Gemeinschaftskonten im Innen- verhältnis entscheidend (Verhältnis zwischen dem Rekurrenten und des- sen Vater). 6.2. Bleibt das Innenverhältnis unklar, gilt subsidiär und analog die Kopfanteils- regel (Art. 150 i.V.m. Art. 148 Abs. 1 OR; Berner Kommentar, a.a.O., Art. 150 OR N 179). Gemäss Letzterer sind Gemeinschaftskonten beiden Kontoinhabern zu gleichen Teilen, das heisst je zur Hälfte, zuzurechnen. 6.3. 6.3.1. Der Rekurrent bringt vor, dass er wirtschaftlich bzw. im Innenverhältnis an den vorgenannten Bankguthaben (E. 2.1.) nicht berechtigt sei. Eine Verfü- gungsberechtigung sei ihm nur deshalb eingeräumt worden, damit er für seinen Vater Bankgeschäfte erledigen und nach dessen Ableben unter Wahrung der Interessen seiner Schwester den Nachlass regeln könne. Da- mit macht der Rekurrent geltend, dass im Innenverhältnis ein Treuhandver- hältnis mit ihm als Treuhänder und seinem Vater als Treugeber bestehe. Das Gemeinschaftskonto findet in der Praxis denn auch bei Treuhandver- hältnissen Verwendung (Berner Kommentar, a.a.O., Art. 150 OR N 69). 6.3.2. Bei Treuhandverhältnissen ist die Treugeberin oder der Treugeber steuer- pflichtig. Wird das Treuhandverhältnis nicht nachgewiesen oder wird die Treugeberin oder der Treugeber nicht bekannt gegeben, werden die steu- erbaren Leistungen und Werte der Treuhänderin oder dem Treuhänder zu- gerechnet (§ 11 Abs. 1 StG). - 12 - Treuhandvermögen ist vom Treugeber als wirklichen Eigentümer zu ver- steuern. Treuhandverhältnisse werden in der Regel nur steuerrechtlich an- erkannt, wenn die im Merkblatt "Treuhandverhältnisse" der Eidgenössi- schen Steuerverwaltung von Oktober 1967 (Nachdruck 1993; nachfolgend: Merkblatt "Treuhandverhältnisse" ESTV) umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 46 StG N 14a; Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, StHG, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 13 StHG N 10). Gemäss dem Merkblatt "Treuhandverhält- nisse" ESTV müssen ein schriftlicher Treuhandvertrag zwischen dem Treu- geber und dem Treuhänder aus der Zeit der Begründung der Treuhand vorliegen und das Treugut im Vertrag genau umschrieben sein. Im Weite- ren dürfen dem Treuhänder keine Risiken erwachsen und soll dieser vom Treugeber eine Entschädigung erhalten. Schliesslich muss das Treugut in der Bilanz des Treuhänders klar als solches ersichtlich sein, und über das Treugut sowie die Ansprüche und Verpflichtungen des Treugebers sind in der Buchhaltung des Treuhänders besondere Konten zu eröffnen und zu führen. Das Merkblatt "Treuhandverhältnisse" ESTV ist für Gerichte zwar nicht verbindlich. Da dieses jedoch das materielle Recht präzisiert und Ge- währ für eine einheitliche und gleiche Rechtsanwendung bietet, weichen Gerichte in der Regel nicht davon ab (Bundesgerichtsurteil vom 8. März 2021 [2C_864/2020] E. 5.3.1.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung müssen die im Merkblatt "Treuhandverhältnisse" ESTV genannten Bedingungen, worunter ein schriftlicher Treuhandvertrag, nicht zwingend erfüllt sein (Bundesgerichtsurteil vom 8. März 2021 [2C_864/2020] E. 5.2. ff.; Bundesgerichtsurteil vom 13. Dezember 2018 [2C_382/2017] E. 5.6.1. = StR 2019 S. 301; Bundesgerichtsurteil vom 5. November 2013 [2C_416/ 2013, 2C_417/2013, 2C_446/2013, 2C_447/2013] E. 10.3.2. = Pra 103 [2014] Nr. 45; a.M. AGVE 1993, S. 471, welcher für den Nachweis einen schriftlichen Treuhandvertrag verlangt). Das Treuhandverhältnis muss aber auf jeden Fall klar bzw. eindeutig (offenkundig) nachgewiesen sein ("une preuve claire doit être présentée", in: Bundesgerichtsurteil vom 8. März 2021 [2C_864/2020] E. 5.2.; "Le Tribunal fédéral a toutefois jugé que l'ab- sence de contrat écrit n'était pas forcément pour elle-même déterminante, à condition que d'autres éléments prouvent de manière évidente que la personne a agi pour le compte d'un tiers", in: Bundesgerichtsurteil vom 13. Dezember 2018 [2C_382/2017] E. 5.6.1.) Die Anforderungen an den Nachweis sind umso strenger, wenn internationale Verhältnisse vorliegen, da diese der Kontrolle der nationalen Behörden weitgehend entzogen sind ("Lorsque, comme en l'espèce, des relations internationales sont en jeu, cette preuve doit reposer sur des exigences strictes, car ces relations sont largement soustraites au contrôle des autorités nationales", in: Bundes- gerichtsurteil vom 13. Dezember 2018 [2C_382/2017] E. 5.6.1.). - 13 - 6.3.3. Vorliegend sind sämtliche im Merkblatt "Treuhandverhältnisse" ESTV ge- nannten Bedingungen nicht nachgewiesen. Insbesondere fehlt ein schriftli- cher Treuhandvertrag zwischen dem Rekurrenten und dessen Vater mit genauer Bezeichnung des Treuguts. 6.3.4. Der Rekurrent führt aus, dass nicht sein Vater, sondern seine Frau (Rekur- rentin) als Mitinhaberin an den vorgenannten Bankguthaben beteiligt wäre, wenn es sich dabei um seine Gelder handeln würde. Gegen seine wirt- schaftliche Berechtigung an diesen Geldern und einen Erbvorbezug im schweizerischen Sinne spreche auch, dass sein Vater weiterhin darüber verfüge bzw. Barbezüge, Zahlungen und Tankfüllungen usw. in Indien ma- che. Darin wie auch in den übrigen Angaben des Rekurrenten (E. 6.3.1.) kann kein klarer Nachweis des Treuhandverhältnisses gesehen werden, zumal aufgrund internationaler Verhältnisse vorliegend ein strenger Mass- stab gilt (E. 6.3.2.). Auch die im Einspracheverfahren eingereichten Bank- belege vermögen daran nichts zu ändern, da in der relevanten Steuerperi- ode 2021 sämtliche Belastungen ("Withdrawls") ab den vorgenannten bei- den Bankkonten (E. 2.1.), abgesehen von solchen in unbedeutender Höhe von umgerechnet CHF 191.30 ([...]) und unbekannter Verwendung, im Zusammenhang mit Festgeldanlagen (E. 2.1.) standen, von welchen der Rekurrent und dessen Vater Solidargläubiger sind (vgl. die mit der Einsprache eingereichten Bankauszüge). 6.3.5. Mangels eines klaren Nachweises kann das behauptete Treuhandverhält- nis steuerrechtlich nicht anerkannt werden. 6.4. 6.4.1. Der Rekurrent bemängelt sodann, dass im Einspracheentscheid nicht auf seinen Einwand, wie er "ohne Schenkung in den Besitz der Gelder" seines Vaters hätte gelangen sollen, eingegangen worden sei. 6.4.2. Dem Spezialverwaltungsgericht erschliesst sich nicht, was der Rekurrent daraus zu seinen Gunsten ableiten will. Wären die "Gelder" auf den vorge- nannten Gemeinschaftskonten (E. 2.1.) dem Rekurrenten geschenkt wor- den, wäre im Innenverhältnis einzig Letzterer an diesen berechtigt. Dies hätte zur Folge, dass die vorerwähnten Bankguthaben (E. 2.1.) in vollem Umfang vom Rekurrenten zu versteuern wären. - 14 - 6.5. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass das Innenverhältnis an den vorgenannten Gemeinschaftskonten (E. 2.1.) unklar ist, weshalb diese dem Rekurrenten zur Hälfte zuzurechnen sind (E. 6.2.). Dementsprechend stellen – in Abweichung zur Veranlagungsverfügung und zum Einspache- entscheid – nur die Hälfte dieser Bankguthaben, das heisst CHF 161'360.00 (E. 2.1. und E. 2.5.1.), Vermögen der Rekurrenten dar. Ebenfalls sind bloss die Hälfte dieser Erträge, das heisst CHF 2'348.00 (E. 2.1. und E. 2.5.1.), als Einkommen steuerbar. 7. 7.1. Das Reinvermögen gemäss Veranlagungsdetails von CHF 385'911.00 ist somit um CHF 161'360.00 auf CHF 224'551.00 herabzusetzen. Zufolge steuerfreier Beträge von CHF 236'000.00 (vgl. § 54 Abs. 1 lit. a und c StG; Veranlagungsdetails) resultiert ein steuerbares Vermögen von CHF 0.00. 7.2. Das steuerbare Einkommen gemäss Veranlagungsverfügung ist demzu- folge von CHF 31'719.00 um CHF 2'348.00 auf CHF 29'371.00 herabzu- setzen. 7.3. In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden das steuerbare Einkom- men auf CHF 29'300.00 und das steuerbare Vermögen auf CHF 0.00 fest- gesetzt. 8. 8.1. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Rekurrenten zu rund 70 %. Sie haben daher 30 % der Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 2 StG). 8.2. Den nicht vertretenen Rekurrenten ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 15 - Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden das steuerbare Einkom- men auf CHF 29'300.00 und das steuerbare Vermögen auf CHF 0.00 fest- gesetzt. 2. Die Rekurrenten haben die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 500.00, der Kanzleigebühr von CHF 175.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 775.00, zu 30 % mit CHF 232.50, unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Rekurrenten das Kantonale Steueramt die Gemeinde Q._____, Abteilung Steuern Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). - 16 - Aarau, 24. April 2025 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Fäs