7. Mangels Antrages ist im Rekursverfahren nicht über das Schicksal der Schenkungssteuerveranlagung vom 6. Juni 2023 zu befinden. Das KStA wird diese infolge der fehlenden Zuständigkeit für die Veranlagung einer Schenkungssteuer auf der Zahlung von CHF 50'000.00 wohl aufzuheben haben. 8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekursverfahrens von den Rekurrenten zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 17 - Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.