6.6. Zusammenfassend spricht das Gesagte im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dafür, bei den Leistungen den wirtschaftlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Rekurrenten zu bejahen. Es ist davon auszugehen, dass ein massgeblicher Konnex zur langjährigen Arbeitstätigkeit – nach der bundesgerichtlichen Diktion "Leistung als Folge der Tätigkeit" – besteht. Vor diesem Hintergrund tritt eine die Einkommenssteuer aufhe- - 16 - bende Schenkung – als Ausnahmetatbestand – in den Hintergrund. Die Zuwendung unterliegt der Einkommenssteuer. Der Rekurs ist abzuweisen.