Es kann daher offengelassen werden, wann und aus welchen Gründen das Schreiben vom tt.mm. 2021 ausgefertigt wurde, zumal in der Belastungsanzeige zur Anweisung der CHF 50'000.00 durch H._____ mit Buchungsdatum tt.mm. 2021 als Zahlungszweck "gemäss Besprechung" ausgewiesen wurde. Das gilt auch deshalb, als der Rekurrent in der E-Mail vom 30. August 2023 auf Aufforderung des Gemeindesteueramtes Q._____ vom 21. August 2023 angegeben hatte, über keine "schriftliche Vereinbarung der Schenkung von H._____" zu verfügen.