Zumindest wenn die Leistung von Dritten ausgeht, kann somit nicht ohne Weiteres bereits aus dem Konnex zum Arbeitsverhältnis auf Erwerbseinkommen geschlossen werden. 3.2.4 Vorliegend war C. allerdings kein 'beliebiger Dritter', sondern wirtschaftlich der ehemalige Arbeitgeber der Beschwerdeführer. Auch unter solchen Umständen ist eine Schenkung nicht völlig ausgeschlossen, aber doch eher ausnahmsweise anzunehmen, wenn der Entgeltscharakter völlig in den Hintergrund tritt (MARKUS REICH, Steuerrecht, 2. Aufl. 2012, § 13 N. 8).