wisse Zeitdauer garantierten Erträge zu gewährleisten. Die Zuwendung des Aktionärs stand so in Verbindung mit der bisherigen wie auch der künftigen Tätigkeit des Geschäftsführers für die Aktiengesellschaft. Dank der Beteiligung am Veräusserungsgewinn war der Geschäftsführer nicht nur interessiert, seinen (gut bezahlten) Posten behalten zu können, sondern auch das Seine zu einem hohen Verkaufserlös beizutragen." 5.2.2. Im von der Vorinstanz angerufenen Urteil vom 3. Juli 2017 (WBE.2016.446) hat sich das Verwaltungsgericht zur Abgrenzung von Einkommen und Schenkung wie folgt geäussert: - 12 -