der beim Aktienerwerb zum Vorzugs-preis erfolgten Zuwendung als Erwerbseinkommen des Geschäftsführers stützte sich das Verwaltungsgericht namentlich auf die folgenden Aspekte: Der Alleinaktionär hatte schon früher eine Anerkennung der guten Leistungen des Geschäftsführers in Aussicht gestellt. Er war daran interessiert, dass der Geschäftsführer seine Tätigkeit für die Aktiengesellschaft erfolgreich weiterführte: bis zu deren Verkauf, um einen hohen Preis zu erwirken, im Anschluss an den Verkauf, um die Erzielung der − wie häufig − der Preisfestsetzung zugrunde gelegten und vom Verkäufer noch für eine ge-