Für die Qualifikation der beim Aktienerwerb zum Vorzugs-preis erfolgten Zuwendung als Erwerbseinkommen des Geschäftsführers stützte sich das Verwaltungsgericht namentlich auf die folgenden Aspekte: Der Alleinaktionär hatte schon früher eine Anerkennung der guten Leistungen des Geschäftsführers in Aussicht gestellt.