Innerhalb des Schenkungstatbestandes ist zwischen der reinen Schenkung, der keine Leistung der empfangenden Person gegenübersteht und der gemischten Schenkung, der keine gleichwertige Leistung der empfangenden Person gegenübersteht, zu unterscheiden. Anlass zur Erhebung einer Schenkungssteuer sind, wie der Name der Steuer schon sagt, grundsätzlich nur - 11 - ganz oder teilweise unentgeltliche Geschäfte (VGE vom 11. September 2014 [WBE.2013.434]).