5. 5.1. Nach § 142 Abs. 2 StG unterliegt der Besteuerung das Vermögen, das durch gesetzliche Erbfolge, Verfügung von Todes wegen, Schenkung oder eine andere Zuwendung anfällt, der keine oder keine gleichwertige Leistung der empfangenden Person gegenübersteht. § 142 Abs. 1 StG umfasst nach dem Wortlaut neben den erbrechtlichen Geschäften zwei Tatbestände: Die "Schenkung" und die "andere Zuwendung". Innerhalb des Schenkungstatbestandes ist zwischen der reinen Schenkung, der keine Leistung der empfangenden Person gegenübersteht und der gemischten Schenkung, der keine gleichwertige Leistung der empfangenden Person gegenübersteht, zu unterscheiden.