4.3. Bei den steuerbaren Nebeneinkünften handelt es sich − mit Ausnahme der ausdrücklich erwähnten Trinkgelder − in aller Regel um solche, die vom Arbeitgeber ausgerichtet werden (AGVE 2000, S. 133 f.; VGE vom 25. August 1995 [BE.94.00318]). Dies stellt aber keine unabdingbare Voraussetzung dar. Ausnahmsweise fallen auch Leistungen Dritter darunter, sofern sie einem unselbstständig Erwerbenden im (unmittelbaren wirtschaftlichen) Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit − also auf Grund des Arbeitsverhältnisses − erbracht werden (VGE vom 20. Juni 2007 [WBE 2006.334], VGE vom 29. März 2007 [WBE.2006.172];