4.2. Nebenleistungen unterliegen beim Empfänger auch dann der Einkommensbesteuerung, wenn sie nicht auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung, sondern freiwillig erfolgten (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 26 StG N 10). Entscheidend ist, ob sich beim Leistenden ein vom Arbeitsverhältnis unabhängiger Schenkungswille manifestiert, seine Leistung also nicht − sei es auch freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtung − eine Leistung des unselbständig Erwerbenden abgelten soll, und in diesem Sinne wirklich "unentgeltlich" ist.