und wurde mit der Einreichung des von H._____ verfassten Schreibens vom tt.mm. 2021 beantwortet. Beide Aktenergänzungen waren klarerweise auf die Abklärung des entscheidrelevanten Sachverhaltes ausgerichtet. Die eingereichten Angaben und Unterlagen hatte die Steuerkommission zu würdigen, was sie auch getan hat. Ob richtig oder falsch braucht unter formellen Aspekten nicht geprüft zu werden. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor.