3.1.2. In der Replik wurde ausgeführt, mit der Aktenergänzung vom 2. November 2023 seien keine Abklärungen zu den Hintergründen der Zuwendung sowie zur Schenkungssteuer getroffen worden. Die Aktenergänzung vom 21. August 2021 könne nicht die Steuerperiode 2021 betreffen, da diese in diesem Zeitpunkt noch nicht beendet gewesen sei und die Steuererklärungen erst im Oktober 2022 bzw. im November 2022 eingereicht worden seien. 3.1.3. Die Rekurrenten lassen damit eine Verletzung der Untersuchungspflicht geltend machen.