Das Gemeindesteueramt Q._____ habe zwar Aktenergänzungen verlangt. Es seien aber keine Abklärungen zu den Hintergründen der Zuwendung getroffen worden. Aus dem Schreiben von H._____ an den Rekurrenten vom tt.mm. 2021 ergebe sich, dass der Zuwendende von einer Schenkung ausgegangen sei. Dass H._____ die Schenkung selbst deklariert habe, sei von den Steuerbehörden nicht bestritten worden. Die Vorinstanz habe sich weder mit der Stellung des Rekurrenten als Mitaktionär, noch mit dem zitierten Urteil des Bundesgerichtes vom 15. März 2019 auseinandergesetzt.