Im Vergleich mit dem vom Bundesgericht mit Urteil vom 15. März 2019 beurteilten Sachverhalt habe hier der Schenker die Zuwendung ausdrücklich als Schenkung – und nicht als Dienstaltersgeschenk – bezeichnet und in seiner Steuererklärung als solche deklariert. Das KStA habe zudem die Schenkungssteuer erhoben. Wie ausgeführt sei der Empfänger der Schenkung Mitaktionär der Gesellschaft, so dass ein Konnex zur Aktionärsstellung bestehe. Es liege damit eine einkommenssteuerfreie Zuwendung vor.