Der Schenkungswille ergebe sich aus der Veranlagung der Schenkungssteuer. Schenker und Beschenkter hätten die Zahlung übereinstimmend als Schenkung deklariert. Es sei davon auszugehen, dass die Schenkungssteuer durch die Deklaration der Zuwendung als Schenkung durch H._____ ausgelöst worden sei. Damit sei dessen Schenkungsabsicht bestätigt worden. Demgegenüber habe die Vorinstanz keine Abklärungen zur als Schenkung deklarierten Zuwendung vorgenommen.