Das Bundesgericht habe in seinem Entscheid vom 15. März 2019 (2C_703/2017) in Abweichung zur Auffassung der Vorinstanz festgehalten, dass nur dann steuerbares Erwerbseinkommen vorliege, wenn zwischen der Leistung eines Dritten und der Leistung der steuerpflichtigen Person ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe. Die erhaltene Leistung müsse die Folge der Tätigkeit sein. Die steuerpflichtige Person müsse die Leistung im Hinblick auf ihre Tätigkeit erhalten. Das sei hier nicht der Fall. Die Zuwendung stamme nicht von der Arbeitgeberin. Zudem sei der Rekurrent unverändert Aktionär der Arbeitgeberin. Die Zahlung sei damit im Zusammenhang mit der Aktionärsstellung erfolgt.