2.3.4. Die Steuerkommission Q._____ hielt mit dem Einspracheentscheid an der Einkommensbesteuerung der CHF 50'000.00 fest. Dabei wurde auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 3. Juli 2017 (WBE.2016.446) verwiesen. Nach dem Verkauf seiner Beteiligung an der K._____ AG habe H._____ auf freiwilliger Basis im Jahr 2021 verschiedenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern substanzielle Geldbeträge zukommen lassen, die er seinem Privatvermögen entnommen habe. Der Rekurrent habe als langjähriger Arbeitnehmer und Mitaktionär der K._____ AG von seinem Vorgesetzten H._____ CHF 50'000.00 als Gegenleistung für die in der Vergangenheit erbrachte gute und loyale Zusammenarbeit erhalten.