die Rekurrentin die Verfahrenskosten von CHF 414.00 nur zur Hälfte mit CHF 207.00 tragen, weshalb ihr der Verfahrenskostenvorschuss von CHF 2'000.00 (E. 2.3.) im Umfang von CHF 1'793.00 (CHF 2'000.00 ./. CHF 207.00) zurückerstattet wurde. Dementsprechend trug die Rekurrentin Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'793.00 nicht selber, weshalb es diesbezüglich an einer weiteren Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit als behinderungsbedingte Kosten fehlt. 5. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.