4.3. Sodann können die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Person oder der von ihr unterhaltenen Personen nur abgezogen werden, soweit die steuerpflichtige Person diese Kosten selber trägt (vgl. § 40 Abs. 1 lit. ibis StG). Gemäss Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 1. Juni 2022 muss die Rekurrentin die Verfahrenskosten von CHF 414.00 nur zur Hälfte mit CHF 207.00 tragen, weshalb ihr der Verfahrenskostenvorschuss von CHF 2'000.00 (E. 2.3.) im Umfang von CHF 1'793.00 (CHF 2'000.00 ./. CHF 207.00) zurückerstattet wurde.