Die genügende Benotung durch den Zweitgutachter lässt ebenfalls nicht darauf schliessen, dass die Erstbenotung aufgrund der Behinderung der Rekurrentin zu tief erfolgte. Dagegen spricht hingegen, dass die beiden Anträge der Rekurrentin auf Verschiebung des Abgabetermins ihrer Masterarbeit genehmigt wurden (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde N 16). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen vermag die Rekurrentin nicht nachzuweisen, dass die Anwalts- und Verfahrenskosten grundsätzlich und masslich als direkte Folge ihrer Behinderung entstanden.