zum Beweis geeignet sind, dass die Erstbenotung der Masterarbeit aufgrund der kognitiven Beeinträchtigung der Rekurrentin zu tief erfolgte. Weitere Beweismittel, welche den Standpunkt der Rekurrentin stützen, gibt es keine. Insbesondere lässt sich der Vereinbarung vom 31. März 2022 (E. 2.1.) nichts entnehmen, was die Version der Rekurrentin stützt. Aus dieser geht nur hervor, dass die Zweitbegutachtung einzig gestützt auf objektive Kriterien zu erfolgen hat (vgl. Ziff. 5 dieser Vereinbarung). Die genügende Benotung durch den Zweitgutachter lässt ebenfalls nicht darauf schliessen, dass die Erstbenotung aufgrund der Behinderung der Rekurrentin zu tief erfolgte.