Ein diskriminierendes Verhalten aufgrund der Behinderung der Rekurrentin wurde zwar ebenfalls vorgebracht, jedoch fielen die Ausführungen hierzu deutlich kürzer aus als bezüglich der willkürlichen Bewertung. Die Ausführungen der Rechtsvertreter der Rekurrentin in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und im vorliegenden Rekurs stellen Parteibehauptungen dar, welche für sich allein nicht -9-