Im vorliegenden Fall habe die Dozentin offenbar den Eindruck gehabt, der akademische Wert eines Masters der B._____ werde beeinträchtigt, wenn sogar eine IV-Bezügerin in der Lage wäre, einen solchen Masterlehrgang erfolgreich abzuschliessen. Akademisches Prestigedenken und Standesdünkel seien an Hochschulen immer noch verbreitet. Damit habe eine Diskriminierung aufgrund der persönlichen Eigenschaft als behinderte Person vorgelegen, weshalb die Rekurrentin rechtliche Assistenz gebraucht habe, um ihren Anspruch auf Aus- und Weiterbildung trotz der Behinderung durchsetzen zu können. Sie habe damit eine Behandlung durch die Vertreter der B.___