Für den Laien seien kognitive Beeinträchtigungen schwieriger festzustellen als körperliche Invalidität. So sei offensichtlich, dass ein Gelähmter einen Rollstuhl brauche, weshalb die Kausalität offensichtlich sei und die Abzugsfähigkeit eines solchen Hilfsmittels nie zur Diskussion stehe. Eine kognitive Beeinträchtigung sei weniger offensichtlich und dementsprechend für ein Laiengremium wie die Steuerkommission schwierig zu beurteilen. Gemäss KS 11 Ziff. 4.3.1 seien Assistenzkosten abzugsfähig (vgl. E. 3.3.4.). Im vorliegenden Fall habe die Dozentin offenbar den Eindruck gehabt, der akademische Wert eines Masters der B.___