4.2.3. Der Vertreter der Rekurrentin (nachfolgend: Vertreter) anerkennt, dass die obigen Ausführungen der Vorinstanz (E. 4.2.2.) zwar im Grundsatz richtig seien. Im vorliegenden Fall gehe es jedoch darum, dass die nicht korrekte Benotung ausschliesslich wegen der kognitiven Beeinträchtigungen so erfolgt sei, weshalb sie deren direkte Folge gewesen sei. Die Dozentin habe schon vor der Einreichung der Masterarbeit dezidiert den Standpunkt vertreten, dass eine IV-Bezügerin intellektuell gar nicht in der Lage sei, eine Masterarbeit zu schreiben. Für den Laien seien kognitive Beeinträchtigungen schwieriger festzustellen als körperliche Invalidität.