4.2. 4.2.1. Fraglich und nachfolgend zu prüfen ist, ob die geltend gemachten Anwaltsund Verfahrenskosten durch die Behinderung der Rekurrentin bedingt sind, das heisst grundsätzlich und masslich als direkte Folge der Behinderung entstanden (vgl. E. 3.2.3. und E. 3.3.3.). -8- 4.2.2. Im Einspracheentscheid wird ausgeführt, dass die Kosten für das Beschwerdeverfahren betreffend Bewertung der Masterarbeit Lebenshaltungskosten darstellten. Diese Kosten seien nicht behinderungsbedingt, da sie auch bei einer nicht behinderten Person, welche die Bewertung einer Masterarbeit gerichtlich überprüfen lasse, im gleichen Umfang anfielen.