3.2.3. Aus dem Wortlaut von Art. 33 Abs. 1 lit. hbis DBG und der Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass nicht alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Behinderung getätigt werden, vom Einkommen abgesetzt werden können. Steuerlich abziehbar sind nur jene Kosten, die durch eine Behinderung bedingt sind – das heisst grundsätzlich und masslich als direkte Folge der Behinderung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BehiG entstehen. Zudem müssen die von der steuerpflichtigen Person getragenen Kosten direkte Folge dieser Behinderung bilden bzw. muss die Einschränkung ihre Ursache in der körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung haben.