Auf die Therapie oder Therapiefähigkeit kommt es für den Begriff der Behinderung nicht an; es geht nicht um die Beseitigung oder Milderung des Gebrechens. Das Behindertengleichstellungsgesetz bezweckt vielmehr die soziale und berufliche Integration trotz des Gebrechens (Bundesgerichtsurteil vom 31. Januar 2023 [9C_635/2022] E. 2.2.1. m.w.H.). -6-